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  Corporate Governance
 
 
 
 
 
 
 
 
Satzung der NA
Corporate Governance Grundsätze
Verhaltenskodex
Allgemeines Gleichbehandlungs-
Vergütungssysteme für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
Entsprechenserklärung
Geschäftsbericht
Corporate Governance -
Gesetzmäßiges und verantwortungsvolles Handel bei der NA
Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar. Außerdem enthält er international anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.

Die NA bekennt sich mit der gemeinsamen Grundsatzerklärung von Vorstand und Aufsichtsrat zu dieser verantwortungsvollen, transparenten und auf Wertsteigerung ausgerichteten Unternehmensführung und –kontrolle. Wir verstehen Corporate Governance als fortlaufenden Prozess zur Verbesserung von Leitung und Kontrolle angesichts neuer Erfahrungen und Vorschriften sowie sich weiterentwickelnder nationaler und internationaler Standards.
Das neue Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) trat am 26. Juli 2002 in Kraft. Danach haben Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften jährlich eine gemeinsame Entsprechenserklärung abzugeben, dass dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird und welche Empfehlungen nicht angewendet werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Zudem veröffentlichen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich im Geschäftsbericht einen Corporate Governance-Bericht.
Zusammenarbeit mit den Abschlussprüfern
Der Aufsichtsrat der NA hat aus seiner Mitte einen vierköpfigen Prüfungsausschuss (Audit Committee) gebildet.

Der Prüfungsausschuss hat zur Aufgabe, sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements des Unternehmens, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung zu befassen.

Vor Unterbreitung des Vorschlags zur Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung hat der Prüfungsausschuss eine Erklärung des vorgesehenen Prüfers einzuholen, ob und ggf. welche beruflichen, finanziellen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangen Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für die folgende Jahre vertraglich vereinbart sind.

Mit dem Abschlussprüfer ist zu vereinbaren, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht beseitigt werden. Mit dem Abschlussprüfer ist zu vereinbaren, dass er über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrat wesentliche Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, die sich bei Durchführung der Abschlussprüfung ergeben.

Mit dem Abschlussprüfer ist zu vereinbaren, dass er den Aufsichtsrat informiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex ergeben.

Der jeweilige Ausschussvorsitzende berichtet regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit des Ausschusses.
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